"Der Quarz,
       aus dem Ideen sind!"

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 - Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen; Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 - Angebot und Vertragsschluss, Formzwang, Nebenabreden und Zusicherungen

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Daten aus dem Verträgsverhältnis werden nach § 28 BDSG gespeichert und benutzt. Die Angestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder das Erfordernis der Schriftlichkeit aufheben oder sonst von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen.

§ 3 - Preise

Alle Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Verkäufer hält sich an seine angebotenen Konditionen 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Paletten- und Transportkosten (Spedition incl. Zuschläge für Treibstoff, Maut u.a.). Für die Lieferung sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer maßgebend. Euro-Paletten sind beim Empfang der Ware zu tauschen; eine spätere Rücknahme ist ausgeschlossen.

§ 4 - Liefer- und Leistungszeit, Entschädigung bei Verzug

Liefertermine oder -fristen, können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Diese Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Es gelten die ADSp. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Materialverknappung etc., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer nach Unterrichtung des Käufers, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Käufer für jede vollendete Woche des Verzuges Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von l %, insgesamt jedoch von höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann der Verkäufer dem Käufer, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft oder des vereinbarten Liefertermins, Lagergeld in Höhe von 20 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen, es sei denn, der Verkäufer weist höhere Kosten nach oder der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach.

§ 5 - Gefahrübergang, Ladungssicherung und Haftung

Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Käufer über, sobald der Verkäufer Versandbereitschaft gemeldet und eine angemessene Abholfrist von mindestens 5 Tagen gesetzt hat, ohne diese Meldung dann, wenn die Ware das Werk verlassen hat. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Käufer über. Der Verkäufer übernimmt das Aufladen auf die Ladefläche des Transportfahrzeugs, nicht die Ladungssicherung. Für die beförderungssichere Verladung und für die Einhaltung der Nutzlastbeschränkung ist der Fahrzeugführer verantwortlich, nachrangig der Verlader; der Käufer stellt den Verkäufer im Innenverhältnis von jeglichen Folgen und Kosten unzureichender Ladungssicherung frei. Der Käufer übernimmt die Kosten einer angemessenen, durch den Verkäufer oder den Spediteur abgeschlossenen Transportversicherung.

§ 6 - Eigentumsvorbehalt, Gewähren von Sicherheiten

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer ietzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, iedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigenturn des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigenturn des Käufers an der einheitlichen Sache anteilmäßig in Höhe unseres Rechnungswertes zuzüglich 20 % (Wert unserer Ware) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das(Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistung, unerlaubte Handlung o ä.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits ietzt sicherungshalber im Umfang unseres Rechnungswertes zuzüglich 20 % an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers  - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurückforderung sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 7 - Fälligkeit, Anspruch auf Vorauszahlung / Sicherheit; Aufrechnungsverbot

Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers binnen 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu zahlen. Bei Verzug hat der Käufer mindestens für die erste Mahnung gemäß § 288 V BGB 40,00 Euro und zusätzlich ab der 4. Mahnung je Mahnung weitere 8,00 Euro, jew. zuzüglich Mehrwertsteuer und Verzugszinsen zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann; im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen; er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die auf schlechte Bonität des Käufers schließen lassen (z.B. Abfrage bei creditreforrn mit einem Bonitätsindex von 300 oder schlechter), ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 8 - Gewährleistung, Rügeobliegenheit, Haftungsbeschränkung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum; bei Verwendung der Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Die Beschaffenheit der Produkte entspricht den Produktinformationen des Verkäufers, im übrigen den allgemein anerkannten Technischen Regeln; für Verfärbungen und sonstige Änderungen der Qualität durch äußere Einflüsse wie Witterung, Wasser- und Chemikalienangriffe wird keine Haftung übernommen. Der Käufer hat die gelieferten Produkte sofort nach Empfang auf ihre Verwendbarkeit zu untersuchen und Mängel der Lieferung sofort schriftlich zu rügen. Führt der Käufer regelmäßig Qualitätseingangskontrollen durch oder ist dies ihm bei seinem Organisationsstand zuzumuten, so hat die Mängelrüge innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Empfangstag zu erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel sind spätestens, jedoch innerhalb eines Monats, ab Lieferung zu rügen. Die Unterlassung einer form- und fristgerechten Mängelrüge führt zum Verlust der Gewährleistungsansprüche. Bei Mängelrügen hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch den Verkäufer unangetastet zu lassen und ihm Gelegenheit zu geben, sein mangelhaftes Produkt, sei es verarbeitet oder unverarbeitet, zu besichtigen. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden, die durch das fehlerhafte Produkt herbeigeführt wurden. Die Gewährleistungsansprüche verjähren 1 Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge. Der Verkäufer haftet i.Ü. nicht für Schäden infolge einer Verwendung entgegen den Produktinformationen. Schadensersatzansprüche sind ferner sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung ist in den Fällen grob fahrlässiger Vertragsverletzung und wegen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt insgesamt unberührt, gleiches gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 - Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gelten das deutsche BGB und HGB. Für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln gelten die Incoterms. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist 45131 Essen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bedingung gilt die gesetzliche Vorschrift.

 

 

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